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Ihr Leben, Ihre Ziele, Ihr Weg

Berufsbetreuung:

Gesundheitssorge

Der Berufsbetreuer entscheidet über medizinische Untersuchungen und Behandlungen, wenn der Betreute dazu nicht selbst in der Lage ist. Er stimmt Therapien, Medikamentengaben oder Operationen zu und koordiniert die Zusammenarbeit mit Ärzten und Kliniken. Dabei sind der Wille des Betreuten und bestehende Patientenverfügungen vorrangig zu beachten.


Vermögenssorge

In diesem Aufgabenkreis verwaltet der Betreuer das Einkommen und Vermögen des Betreuten. Dazu gehören die Kontoführung, das Begleichen laufender Kosten, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen. Er ist verpflichtet, wirtschaftlich und ausschließlich im Interesse des Betreuten zu handeln.


Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer entscheidet, wo sich der Betreute gewöhnlich aufhält oder wohnt, wenn dieser dazu selbst nicht fähig ist. Dazu zählen Umzüge, Krankenhausaufenthalte oder die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen. Freiheitsentziehende Unterbringungen sind stets gerichtlich genehmigungspflichtig.


Wohnungsangelegenheiten

Dieser Aufgabenkreis umfasst alle rechtlichen Fragen rund um das Wohnen. Der Betreuer kann Mietverträge abschließen, kündigen oder durchsetzen, Wohnraum sichern oder eine Wohnung auflösen. Ziel ist es, angemessenen und gesicherten Wohnraum für den Betreuten zu erhalten.


Behörden- und Rechtsangelegenheiten

Der Berufsbetreuer vertritt den Betreuten gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen. Er stellt Anträge, legt Widersprüche ein und führt den notwendigen Schriftverkehr. Die Befugnis zur Postöffnung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vom Gericht angeordnet wurde.


Organisation von Pflege und Betreuung

Der Betreuer sorgt für eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung. Dazu gehören die Beantragung eines Pflegegrades, die Auswahl geeigneter Pflegeangebote sowie die Überwachung der Pflegequalität. Er achtet darauf, dass die Betreuung den Wünschen und Bedürfnissen des Betreuten entspricht.


Vertretung vor Gericht

Soweit gerichtlich übertragen, kann der Berufsbetreuer den Betreuten in gerichtlichen Verfahren vertreten. Dies betrifft beispielsweise Sozial-, Zivil- oder Betreuungsangelegenheiten. Auch hier ist stets das Wohl und der Wille des Betreuten maßgeblich.


Freiheitsentziehende Maßnahmen

Der Betreuer kann in Ausnahmefällen freiheitsentziehenden Maßnahmen zustimmen, etwa Bettgitter, Fixierungen oder sedierende Medikamente. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Betreuten erforderlich sind und vom Betreuungsgericht ausdrücklich genehmigt wurden.


Organbetreuung (Organ- und Gewebespende)

In diesem sensiblen Aufgabenkreis entscheidet der Betreuer über Fragen der Organ- oder Gewebespende, wenn der Betreute selbst nicht einwilligungsfähig ist und keine eigene Erklärung vorliegt. Der bekannte oder mutmaßliche Wille des Betreuten ist dabei maßgeblich. Bestimmte Entscheidungen, insbesondere bei Lebendspenden, unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen und gerichtlicher Kontrolle.


Sterilisationsbetreuung

Die Sterilisationsbetreuung betrifft die Zustimmung zu einer Sterilisation des Betreuten. Sie ist nur in äußerst engen gesetzlichen Grenzen zulässig, wenn der Betreute dauerhaft einwilligungsunfähig ist und eine Schwangerschaft eine schwerwiegende Gefahr darstellen würde. Zusätzlich ist stets eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


Grundsatz für alle Aufgabenkreise

Der Berufsbetreuer darf nur die ihm gerichtlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Er ist verpflichtet, die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, dessen Selbstbestimmung zu stärken und regelmäßig dem Betreuungsgericht Bericht zu erstatten.

Hinweis:

 Es erfolgt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). 


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