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Nachlassverwaltung:

Die Nachlassverwaltung kann gerichtlich angeordnet werden, sie kann aber auch privat beauftragt werden, etwa durch die Erben selbst. Häufig entscheiden sich Erben bewusst für eine private Nachlassverwaltung, wenn der Nachlass umfangreich, unübersichtlich oder mit Schulden belastet ist. In beiden Fällen dient die Nachlassverwaltung dazu, den Nachlass fachkundig, transparent und entlastend zu regeln.


Privat beauftragte Nachlassverwaltung

Bei einer privaten Beauftragung übertragen die Erben einem Nachlassverwalter freiwillig die Verwaltung des Nachlasses. Dies geschieht meist, um sich selbst zu entlasten, Streit zu vermeiden oder eine professionelle Abwicklung sicherzustellen. Die Erben bleiben dabei Herr des Verfahrens und bestimmen den Rahmen der Verwaltung vertraglich.


Gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung

Wird die Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht angeordnet, geschieht dies in der Regel zum Schutz der Gläubiger oder der Erben. Der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter handelt unabhängig und unterliegt der Aufsicht des Gerichts. Ziel ist es, den Nachlass rechtssicher zu verwalten und die Haftung der Erben auf den Nachlass zu beschränken.


Abgrenzung zur Nachlasspflegschaft

Die Nachlassverwaltung unterscheidet sich wesentlich von der Nachlasspflegschaft:

Die Nachlasspflegschaft wird ausschließlich vom Gericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt, ungeklärt oder noch nicht handlungsfähig sind. Der Nachlasspfleger handelt für den Nachlass, bis die Erben ermittelt oder feststehen. Sein Auftrag ist in der Regel vorläufig und sichernd.


Die Nachlassverwaltung hingegen setzt bekannte Erben voraus. Sie dient nicht der Erbenermittlung, sondern der geordneten Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses, insbesondere bei Schulden oder komplexen Vermögensverhältnissen. Während der Nachlassverwaltung sind die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis über den Nachlass eingeschränkt, werden dafür aber rechtlich geschützt.


Ziel und Haltung der Nachlassverwaltung

Unabhängig davon, ob sie privat oder gerichtlich erfolgt, ist die Nachlassverwaltung getragen von dem Gedanken, Verantwortung zu teilen und Ordnung zu schaffen. Sie schützt vor Überforderung, wahrt die Interessen aller Beteiligten und begegnet dem Lebenswerk des Verstorbenen mit Respekt und Sorgfalt.

Hinweis:

Es erfolgt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). 


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